Das Märchen
vom Disclaimer
22.September 2005
von Marc Störing
Egal ob über Links oder unter E-Mails: Disclaimer sind im Web
allgegenwärtig. Da wird sich distanziert, gewarnt oder gar das
Löschen einer Nachricht befohlen. Die juristischen Floskeln klingen
imposant - sind jedoch meist völlig wirkungslos.
"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 ... hat das Landgericht Hamburg
entschieden, dass man ... Links ... ggfs. mit zu verantworten hat.
... Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen verlinkten
Seiten."
Beim ersten Kontakt schon wirkt der allseits bekannte Disclaimer
grotesk: Tante Elfriede liebt Häkelmuster, strickt eine Homepage und
verlinkt auf Freundin Giselas Seite. "Auch ganz tolle Muster da" -
aber davon "distanziert sich" Elfriede "ganz ausdrücklich". Was denn
nun? "Tolle" Häkelmuster oder kritische Distanz?Der Text beruht auf
einem Missverständnis. Tatsächlich urteilte einst und übrigens
niemals rechtskräftig das Landgericht Hamburg über die Haftung bei
Links: Der Verurteilte hatte sich über den späteren Kläger geärgert
und widmete dem eine giftige Homepage. Mitsamt Links zu fremden
Seiten, die ihn unmissverständlich beleidigten. Die Richter
verurteilten den wütenden Webbastler deshalb wegen Beleidigung. Er
habe sich die ursprünglich fremden Schmähungen mit den Links "zu
Eigen gemacht".Die Pointe: Schon damals hatte die Homepage einen
Disclaimer für fremde Links. Und den wischten die Richter als
bedeutungslos vom Tisch. Nur wenn sich insgesamt aus der Homepage
ergeben hätte, dass der Betreiber den verlinkten Beleidigungen gar
nicht zustimmt, hätte er sich die nicht als eigene anrechnen lassen
müssen. Wenn er "sich ausreichend davon distanziert hätte", hieß das
im Gerichtsdeutsch. Damit war das Missverständnis in der Welt.Gut
gemeint verbauten eifrig Webmaster die legendäre Klausel und
"distanzierten sich". Überall und von allem und vor allem völlig
wirkungslos. Denn die Hamburger Richter hatten das genau anders
gemeint: Eine Klausel ist egal, es kommt auf die gesamte Seite
an.Doch da für Juristen nichts so einfach ist, gibt es durchaus
Untertöne. Lange gingen Gerichte davon aus, die komplizierten
Haftungsregelungen des Teledienstegesetzes und des
Mediendienstestaatsvertrags schlössen ohnehin meist eine Haftung für
Links aus. Erst im letzten Jahr erklärte der Bundesgerichtshof, die
Vorschriften seien auf Links gar nicht anwendbar. Und das
Oberlandesgericht Schleswig sprach einem Disclaimer doch eine
gewisse, konstruktive Wirkung zu, ebenso das Landgericht Potsdam.
Andererseits erklärten die Landgerichte Köln und Trier sowie die
Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf Disclaimer für
wirkungslos.Und vielleicht schaden sie sogar. Denn bedeutsam ist der
Haftungsausschluss nur bei Links zu rechtlich zweifelhaften
Inhalten. Und hat nicht deshalb der Webmaster den Disclaimer
eingebaut, weil er schlechten Gewissens wusste, auf den dunklen
Seiten des Webs zu wandern?
Quelle:
www.spiegel.de